Meldedaten dürfen nicht für arbeitsrechtliche Zwecke verwendet werden.

046e1f5f60Zu der Einbringung eines Änderungsantrages zu den abschließenden Beratungen im Innenausschuss zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens erklären die stellvertretende innenpolitische Sprecherin und zuständige Berichterstatterin Gabriele Fograscher sowie der Sprecher für die Belange von Lesben und Schwulen und haushaltspolitischer Sprecher Johannes Kahrs:

Mit den vorliegenden Gesetzentwurf setzen wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften im Einkommensteuergesetz fordert, im Melderecht um.

Zur Bildung und Anwendung der elektronischen Steuerabzugsmerkmale musste bisher nur das Datum der Begründung oder Auflösung einer Ehe übermittelt werden, nun aber muss auch das Datum der Begründung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft übermittelt werden.

Diese Daten werden nach § 42 Bundesmeldegesetz auch an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, z.B. zur Erhebung der Kirchensteuer, übermittelt.

Der Bundesrat wies in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf daraufhin, dass die Übermittlung der Daten über eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine zweite Ehe an die Religionsgemeinschaften zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchen führen könnte.

Um dieses auszuschließen, haben wir nun einen Änderungsantrag in den Innenausschuss eingebracht, der klarstellt, dass die Meldedaten, die den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden, nicht für arbeitsrechtliche Zwecke verwendet werden dürfen.

Mit dieser Klarstellung im Gesetz haben kirchliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum zweiten Mal verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch die Übermittlung ihrer Meldedaten an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zu befürchten.